Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4

Der Landschaftsverband Rheinland gewährt die LVR-Inklusionspauschale freiwillig für den jeweils seitens des Landschaftsverbandes Rheinland bestimmten Förderzeitraum im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die jeweilige Schülerin beziehungsweise den jeweiligen Schüler. Der Landschaftsverband Rheinland entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, über die Förderung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 20).