Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3

(1) Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art.

(2) Die Trägerkörperschaft erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 21).