Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 1
Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Als geeignet im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, sind anzusehen
1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer, es sei denn, die Person betreibt neben den Aufgaben nach § 5 auch gewerblich Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste, und
2. Stellen, die von der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen als geeignet anerkannt worden sind, wobei Zweig-, Neben- und Außenstellen sowie sonstige räumlich getrennte Teile von anerkannten Beratungsstellen jeweils als eigene Stelle gelten, für die eine eigene Anerkennung erforderlich ist.
In Kraft getreten am 20. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114); geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 3 Absatz 2 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |