Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 7

§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Stelle nach § 1 Nummer 2 wird als geeignet anerkannt, wenn

1. eine mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in der Stelle tätige Person Absolventin oder Absolvent eines der folgenden Studiengänge ist oder über folgende oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt:

a) Studiengang mit dem inhaltlichen Gegenstand der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,

b) Diplom-, Bachelor- oder Master-Studiengang der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit,

c) Ausbildung als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,

d) Ausbildung als Betriebswirtin oder Betriebswirt,

e) Ausbildung als Ökotrophologin oder Ökotrophologe,

f) Ausbildung als Wirtschaftsjuristin oder Wirtschaftsjurist,

g) Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Justizdienstes oder

h) eine in § 1 Nummer 1 genannte Ausbildung oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung,

2. die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der Leiter der Stelle zuverlässig sind,

3. die Stelle die in § 5 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt,

4. die Stelle auf Dauer angelegt ist, 

5. in der Stelle mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in der Schuldnerberatung tätig ist, wobei eine ausreichende praktische Erfahrung in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit in einer Schuldnerberatungsstelle vorliegt und die in § 1 Nummer 1 genannten Personen als hinreichend berufserfahren gelten,

6. die erforderliche Rechtsberatung durch eine bei der Stelle angestellte Person mit der Befähigung zum Anwaltsberuf oder auf andere Art und Weise sichergestellt ist,

7. die Anforderungen gemäß Nummer 1 bis 6 dauerhaft erfüllt werden oder auf Dauer angelegt sind.

(2) Eine Anerkennung ist nicht zulässig, wenn die Stelle neben den Aufgaben nach § 5 auch Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.

(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 23. Juni 1998 (GV. NRW. S. 435), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) geändert worden ist, erfolgte Anerkennung gilt als Anerkennung nach diesem Gesetz.

(4) Die von einer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Person oder Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich. Ein Tätigwerden einer in einem anderen Land anerkannten Stelle in Nordrhein-Westfalen setzt eine gesonderte Anerkennung nach § 1 Nummer 2 voraus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114); geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 2 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.