Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Berge, Deifeld, Dreislar, Küstelberg, Stadt Medebach, Medelon, Oberschledorn, Referinghausen und Titmaringhausen vom 18. Dezember 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Vertrag auf die Gemeinde Düdinghausen keine Anwendung findet. Die Bestimmungen des Oberkreisdirektors des Landkreises Brilon vom 13. Januar 1969 über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der amtsangehörigen Gemeinde Düdinghausen (Amt Medebach) mit den Gemeinden Berge, Deifeld, Dreislar, Küstelberg, Stadt Medebach, Medelon, Oberschledorn, Referinghausen und Titmaringhausen zu einer neuen Stadt Medebach werden bestätigt. [Anlage 1 a, 1 b (Fn 1)]

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bigge und Olsberg vom 9. Januar 1969 wird bestätigt. [Anlage 2 (Fn 1)]

(3) Die Bestätigung der Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen wird mit der weiteren Maßgabe erteilt, daß die Verpflichtung, beschlossene und begonnene Maßnahmen durchzuführen, nur gilt, wenn diese haushaltsrechtlich gesichert sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 284.