Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 5
Antragsverfahren

(1) Zulassungsanträge im Rahmen der Vorabquote gemäß § 1 sind an die zuständige Stelle zu richten.

(2) Der Zulassungsantrag für das Wintersemester muss im ersten Verfahrensjahr bis zum 30. April 2019, in den Folgejahren jeweils bis zum 31. März und für das Sommersemester jeweils bis zum 30. September bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen. Der Antrag kann bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres für das Wintersemester und bis zum 30. Dezember für das Sommersemester schriftlich zurückgenommen werden.

(3) Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, sowie deren Form. Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, kann eine amtliche deutsche Übersetzung verlangt werden, bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung kann die zuständige Stelle bestimmen, in welcher Form die Gleichwertigkeit nachzuweisen ist.

(4) Der Zulassungsantrag muss der zuständigen Stelle vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen als elektronisch ausgefülltes Antragsformular sowie als ausgedruckter und unterschriebener Zulassungsantrag mit den Nachweisen und der in zweifacher Ausfertigung ausgedruckten und unterschriebenen Verpflichtungserklärung zugegangen sein. Fällt das Ende einer in Absatz 2 genannten Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. 

(5) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 122); geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024 (Nummer 10), tritt im Übrigen am 31. August 2024 in Kraft (siehe oben Norm ab 31.08.2024).

Fn 2

Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024.