Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 8
Zuteilung der Studienplätze

(1) Die Zuordnung der nach § 7 Absatz 1 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten richtet sich nach den im Zulassungsantrag in einer Reihenfolge benannten Studienortwünschen. Beginnend mit den an erster Stelle genannten Studienorten werden in jeder Zuteilungsrunde nur die Wünsche mit demselben Platz in der Reihenfolge berücksichtigt. Stehen in einer Zuteilungsrunde an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung als für die Erfüllung der Studienortwünsche erforderlich wären, entscheidet die zuständige Stelle im Losverfahren. Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die keine oder keine noch zu erfüllenden Wünsche angegeben haben, werden in aufsteigender Folge ihrer Listenplätze den noch verfügbaren Studienorten zugelost.

(2) Die zuständige Stelle übermittelt die nach § 7 Absatz 1 geordnete Liste der Bewerberinnen und Bewerber mit den gemäß Absatz 1 zugeordneten Studienplätzen für das Wintersemester bis zum 15. Juli, für das Sommersemester bis zum 15. Januar an die Stiftung für Hochschulzulassung. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der zuständigen Stelle einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid.

(3) Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt den gemäß Absatz 2 benannten Bewerberinnen und Bewerbern einen Zulassungsbescheid.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 122); geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024 (Nummer 10), tritt im Übrigen am 31. August 2024 in Kraft (siehe oben Norm ab 31.08.2024).

Fn 2

Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024.