Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 9
Weitere Verpflichtungen

(1) Das Studium soll in der Regelstudienzeit absolviert werden.

(2) Die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten informieren die zuständige Stelle unverzüglich über die Aufnahme des Studiums, der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und weisen jeweils zum 1. November eines Jahres die unterbrechungsfreie Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung für die vorangegangenen Monate Oktober bis September nach. Jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, mit denen die Nachweise nach Absatz 2 zu führen sind, sowie deren Form.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2019 (GV. NRW. S. 122); geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024 (Nummer 10), tritt im Übrigen am 31. August 2024 in Kraft (siehe oben Norm ab 31.08.2024).

Fn 2

Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Februar 2024.