Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altahlen, Dolberg und Neuahlen sowie der Stadt Ahlen vom 14.20. Februar 1969 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage (Fn 1)]

1. Bestimmungen über die Befugnisse des Ortsausschusses und des Ortsvorstehers im einzelnen sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden des Ortsausschusses finden keine Anwendung. Die Stadt Ahlen ist verpflichtet, die Einzelheiten in der Hauptsatzung zu regeln.

2. Eine Änderung der nach § 11 Abs. 2 garantierten Zweckbestimmung von Rücklagen ist, ohne daß es der Zustimmung der genannten Ausschüsse bedarf, zulässig, wenn das Vorhaben einer sinnvollen Planung der Stadt widerspricht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 342.