Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3

Folgende Gebietsänderungsverträge werden bestätigt:

1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Drensteinfurt und den Gemeinden Kirchspiel Drensteinfurt und Walstedde vom 20. Februar 1969 mit der Maßgabe, daß rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne (§ 4 Abs. 3) vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung durch den Rat der Stadt Drensteinfurt übergeleitet werden und § 7 Abs. 2 nur im Rahmen sinnvoller Entwicklung der Stadt Drensteinfurt Anwendung findet. [Anlage 1 (Fn 1)]

2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lüdinghausen und der Gemeinde Lüdinghausen-Land vom 28. Juni 1968 mit folgenden Maßgaben: [Anlage 2 (Fn 1)]

a) Der Schulverband zwischen der Stadt Lüdinghausen und der Gemeinde Lüdinghausen-Land ist aufgelöst.

b) § 2 Abs. 2 wird dahin ergänzt, daß die näheren Einzelheiten über die Bildung und die Befugnisse des Bezirksausschusses durch die Hauptsatzung bestimmt werden.

c) § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

,,Im übrigen gilt das Ortsrecht der Gemeinde Lüdinghausen-Land weiter und tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes außer Kraft. Von diesem Zeitpunkt an gilt in vollem Umfange das Ortsrecht der Stadt Lüdinghausen."

d) § 7 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.

e) Der Gebietsänderungsvertrag tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 355.