Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21

(1) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz) obliegt für seinen Bereich ausschließlich dem Ennepe-Ruhr-Kreis.

(2) Die Berufsschulverbände Ennepe-Ruhr-Süd, Ennepe-Ruhr-Ost und Ennepe-Ruhr-Nord werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Ennepe-Ruhr-Kreis.

Fußnoten:

Fn 1)

GV. NW. 1969 S. 940.

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - (SGV. NW. 1001) für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft.

Fn 3

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft.