Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 43

(1) Der Realschulzweckverband Aachen-Land wird aufgelöst; Rechtsnachfolger wird der neue Kreis Aachen. Träger der Realschulen werden die neuen Standortgemeinden.

(2) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 SchVG), obliegt für seinen Bereich ausschließlich dem neuen Kreis Aachen. Die Berufsschulzweckverbände Alsdorf und Münsterland werden aufgelöst. Rechtsnachfolger des Berufsschulzweckverbandes Alsdorf ist der neue Kreis Aachen, des Berufsschulzweckverbandes Münsterland die Stadt Aachen.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft Aachen-Land wird aufgelöst.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 414, geändert durch § 19 Neugliederungs-Schlußgesetz v. 26. 11. 1974 (GV. NW. S. 1474), 28.3.2000 (GV. NW. S. 356).

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) für Recht erkannt, daß § 8 Abs. 2 des Gesetzes nichtig ist, soweit er die Stadt Heimbach betrifft.

Fn 3

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) für Recht erkannt, daß § 16 Abs. 1 des Gesetzes nichtig ist, soweit er die Stadt Heimbach betrifft.

Fn 4

Diese Bestimmung wird durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) (vgl. Fußnoten zu den §§ 8 und 16) nicht berührt. Damit gehört die Stadt Heimbach zum Kreis Düren.

Fn 5

GV. NW. 1971 S. 414.

Fn 6

§ 46 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 7

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 356); in Kraft getreten am 29. April 2000.