Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 44

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen Titz, Vettweiß und Waldfeucht bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretungen als Personalvertretungen der gleichnamigen neuen Gemeinden im Amt.

(2) In den übrigen neuen Gemeinden und in den neuen Kreisen üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) zukommenden Befugnissen und Pflichten Personalkommissionen aus. Diese bestehen in den neuen Gemeinden aus je einem Mitglied der in den Personalräten

1. der zu einer neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und

2. der aufgelösten Ämter, deren Aufgaben ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen,

vertretenen Gruppen. Soweit Personalvertretungen nur aus einer Person (Personalobmann) bestehen, gehört dieser der Personalkommission an. In den neuen Kreisen bestehen die Personalkommissionen aus je einem Mitglied der in den Personalräten der aufgelösten Kreise, deren Aufgaben ganz oder teilweise auf den neuen Kreis übergehen, vertretenen Gruppen. Für jedes Mitglied der Personalkommissionen ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend.

(3) Soweit Gemeinden in andere eingegliedert werden, wird der Personalrat der aufnehmenden Gemeinde um Mitglieder der Personalräte der ganz oder teilweise eingegliederten Gemeinden sowie der Ämter, deren Aufgaben ganz oder teilweise auf die aufnehmende Gemeinde übergehen, erweitert. Für die Wahl der hinzukommenden Mitglieder gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Gemeinden und Gemeindeverbände, aus denen kein Personal in die neue oder aufnehmende Gemeinde oder den neuen Kreis übernommen wird, entsenden keine Vertreter in die Personalkommission.

(5) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung.

(6) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 414, geändert durch § 19 Neugliederungs-Schlußgesetz v. 26. 11. 1974 (GV. NW. S. 1474), 28.3.2000 (GV. NW. S. 356).

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) für Recht erkannt, daß § 8 Abs. 2 des Gesetzes nichtig ist, soweit er die Stadt Heimbach betrifft.

Fn 3

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) für Recht erkannt, daß § 16 Abs. 1 des Gesetzes nichtig ist, soweit er die Stadt Heimbach betrifft.

Fn 4

Diese Bestimmung wird durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) (vgl. Fußnoten zu den §§ 8 und 16) nicht berührt. Damit gehört die Stadt Heimbach zum Kreis Düren.

Fn 5

GV. NW. 1971 S. 414.

Fn 6

§ 46 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 7

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 356); in Kraft getreten am 29. April 2000.