Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen

A 2 bis A 4

9,96 Euro,

A 5 bis A 8

11,77 Euro,

A 9 bis A 12

16,15 Euro,

A 13 bis A 16

22,27 Euro.

(2) Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern

1.

des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen

15,03 Euro,

2.

des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen

18,62 Euro,

3.

des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren

Dienstes an Sonderschulen und Realschulen

22,11 Euro,

4.

des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen

25,83 Euro,

5.

des höheren Dienstes an Fachhochschulen

25,83 Euro.

Das Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 3494), bis zum 31.August 2006 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774).