Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt

1. 0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und

2. 0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. 2Hierbei werden auch die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 8) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

§§ 1, 2 und 12 aufgehoben und § 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.