Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9 (Fn 2)

(1) Für die einem im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach

Abschnitt III 1.914,28 Euro,

Abschnitt II und Abschnitt IV 1.435,71 Euro.

Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach

Abschnitt III monatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro,

Abschnitt II und Abschnitt IV monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro.

(2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag, bei der Vergütung nach Abschnitt III von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 8) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

§§ 1, 2 und 12 aufgehoben und § 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.