Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11

(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.

(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 8) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

§§ 1, 2 und 12 aufgehoben und § 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.