Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 2)
Wahlbeamte der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter

(1) Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit einer Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder eines Amtes darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:

Bei einer Größenordnung

in Besoldungsgruppe

bis zu 10.000 Einwohnern A 16

bis zu 30.000 Einwohnern B 3

bis zu 100.000 Einwohnern B 6

bis zu 500.000 Einwohnern B 9.

(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des in Absatz 1 genannten ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als dessen Amt.

(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des in Absatz 1 aufgeführten ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit.

(4) Verwaltet ein in Absatz 1 aufgeführter Beamter mehrere Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämter, so darf für die Einstufung des Amtes, aus dem er seine Dienstbezüge erhält, höchstens die Summe der Einwohnerzahlen der verwalteten Körperschaften zugrunde gelegt werden.

(5) Die Höchstgrenzen nach Absatz 1 erhöhen sich für das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit um eine Besoldungsgruppe, wenn nach dem Kommunalverfassungsrecht neben der Leitung der Verwaltung auch der Vorsitz im Rat oder im kollegial strukturierten Verwaltungsorgan zum Amtsinhalt gehört. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 468), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729).

Fn 2

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729).