Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Wahlbeamte der Kreise

(1) Das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) eines Kreises darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:

    Bei einer Größenordnung       in Besoldungsgruppe

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bis zu  75.000 Einwohnern              B 4

bis zu 150.000 Einwohnern              B 5

bis zu 300.000 Einwohnern              B 6

bis zu 700.000 Einwohnern              B 7.

(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des Landrats (Oberkreisdirektors) ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.

(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Kreise sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.

(4) Für das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) gilt § 2 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Besoldungsgruppe B 7 nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 468), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729).

Fn 2

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729).