Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Rechtsstand

Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt wird.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 468), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729).

Fn 2

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729).