Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Zulagen

(1) Im Falle des § 2 Abs. 4 kann für die Dauer einer nur vorübergehenden Verwaltung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der bei einer höheren Einstufung des Amtes maßgebenden Besoldungsgruppe gewährt werden. Die Zulage kann auch gewährt werden, wenn ein in § 3 Abs. 1 aufgeführter Beamter mehrere Kreise verwaltet.

(2) Weitere Zulagen dürfen nicht gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 468), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729).

Fn 2

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729).