Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Einstufung der Sparkassendirektoren ist die Summe aus der Bilanzsumme der Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der Kundenwertpapiere (Depot B). Die Bilanzsumme und das Kreditvolumen sind dem festgestellten Jahresabschluß der Sparkassen nach dem Stichtag vom 31. Dezember 1980 zu entnehmen. Das Kreditvolumen ist die Summe der Bilanzposten 5 und 10 der Aktivseite und 13 bis 15 der Passivseite nach dem vorgeschriebenen Formblatt. Der Depotbestand der Kundenwertpapiere ist mit dem auf den maßgebenden Stichtag ermittelten Steuerkurswert anzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1588).