Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Einstufung bei Vereinigung und Neuerrichtung von Sparkassen

(1) Wurden oder werden nach dem 31. Dezember 1980 Sparkassen vereinigt oder durch Bildung eines Zweckverbandes zu einer Sparkasse zusammengeschlossen, so ist Grundlage für die Einstufung die Gesamtsumme der nach § 2 für jede Sparkasse ermittelten Beträge. Dies gilt für die Übertragung von Zweigstellen entsprechend.

(2) Wurde oder wird eine Sparkasse nach dem in § 2 genannten Stichtag neu errichtet, so bestimmt der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister auf Grund einer vergleichenden Schätzung die erstmals maßgebende Einstufung. Während der auf die Errichtung folgenden sechs Jahre kann der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister diese Einstufung im Abstand von je zwei Jahren neu bestimmen, wenn auf Grund der Entwicklung eine höhere Bewertung angemessen ist.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1588).