Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Einstufung der Ämter

(1) Die Ämter der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) werden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 2 wie folgt eingestuft:

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Amtsbezeichnung    Betriebszahlen in Millionen          BesGr.
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Werkleiter         eines Versorgungs- oder
                   Verkehrsbetriebes mit
                   bis                   12 Mio          A 10/A 11,
                   mehr als    12 bis    25 Mio          A 11/A 12,
                   mehr als    25 bis    45 Mio          A 12/A 13,
                   mehr als    45 bis    90 Mio          A 13/A 14,
                   mehr als    90 bis   180 Mio          A 14/A 15,
                   mehr als   180 bis   320 Mio          A 15/A 16,
                   mehr als   320 bis   575 Mio          A 16/B  2,
                   mehr als   575 bis 1.155 Mio          B  2/B  3,
                   mehr als 1.155 bis 2.185 Mio          B  3/B  4,
                   mehr als 2.185 bis 3.855 Mio          B  4/B  5,
                   mehr als 3.855           Mio          B  5/B  6.

Die Einstufung in eine der beiden jeweils genannten Besoldungsgruppen erfolgt durch Beschluß der zuständigen Stelle. 3Der Beschluß ist dem Beamten, der im Zeitpunkt der Beschlußfassung im Amt ist, zuzustellen.

(2) Der Amtsbezeichnung kann ein auf die ausgeübte Funktion (§ 4) hinweisender Zusatz beigefügt werden.

(3) Würde eine Einstufung nach Absatz 1 die Besoldungsgruppe, der das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der jeweiligen Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder des jeweiligen Amtes mindestens zugeordnet ist, erreichen oder übersteigen, so wird das Amt des Werkleiters eine Besoldungsgruppe unter dieser eingestuft.

(4) Ist ein Werkleiter kommunaler Wahlbeamter auf Zeit, so wird er aus diesem Amt besoldet.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1585).