Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier (nach dem Stand vom 30. September 1968) können der ,,Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände" in Köln - nachfolgend: Rheinische Versorgungskasse - angehören. Soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind, einer Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit dem Beitritt Pflichtmitglieder der Rheinischen Versorgungskasse.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 92.