Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3

Die in Artikel 1 und 2 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die der Rheinischen Versorgungskasse angehören, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kassenmitglieder im Land Nordrhein-Westfalen. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Staatsvertrag, der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den satzungsgemäßen Beschlüssen der zuständigen Organe.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 92.