Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Er gilt längstens bis zur Errichtung einer Versorgungskasse im Land Rheinland-Pfalz, die für die Mitglieder der Rheinischen Versorgungskasse (Artikel 1 und 2) zuständig ist, oder bis zu einer anderweitigen Durchführung der Beamtenversorgung bei den in Artikel 1 und 2 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren nach einer Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse. Besteht die Absicht, im Land Rheinland-Pfalz eine Versorgungskasse im Sinne des Satzes 2 zu errichten, so ist dies dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen frühzeitig mitzuteilen.

(2) Erlischt der Staatsvertrag gemäß Abschnitt 1, so gehen die Rechte und Pflichten der Rheinischen Versorgungskasse gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Land Rheinland-Pfalz auf den durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmenden Rechtsträger über. Die vorhandenen Rücklagen werden zu dem Teil auf den neuen Rechtsträger übertragen, der dem Verhältnis der Umlagebemessungsgrundlage der übergehenden Kassenmitglieder im Land Rheinland-Pfalz zu der Umlagebemessungsgrundlage der bei der Rheinischen Versorgungskasse verbleibenden Kassenmitglieder im Zeitpunkt des Übergangs nach Satz 1 entspricht. Im übrigen findet eine Vermögensauseinandersetzung nur insoweit statt, als es sich um rentierliches Vermögen handelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 92.