Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem es eine zehnjährige Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im übrigen kann jeweils zum Schluß einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Rheinischen Versorgungskassen können mit Zustimmung des Verwaltungsrates einem freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Wirtschaftsjahres kündigen, wenn

a) das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt;

b) das Mitglied nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen bietet;

c) bei dem Mitglied Umstände eingetreten sind, die seiner Neuaufnahme entgegenstehen würden.

(3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlischt für die Rheinischen Versorgungskassen die Verpflichtung zu Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied und für dieses die Verpflichtung zu Leistungen an die Rheinischen Versorgungskassen. 2Rückständige Leistungen, die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens von den Rheinischen Versorgungskassen beim Mitglied angefordert oder von dem Mitglied bei den Rheinischen Versorgungskassen beantragt worden sind, bleiben unberührt. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. 4Artikel 7 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972/26. 1. 1973 (GV. NW. 1974 S. 92) (Fn 5) bleibt unberührt.

(4) 1Betragen sämtliche Leistungen des ausscheidenden Mitglieds in den letzten 30 Jahren nach Abzug von 5 vom Hundert als Verwaltungskostenbeitrag weniger als sämtliche Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen in diesem Zeitraum für das Mitglied, so hat das Mitglied, das selbst gekündigt hat oder auf seinen Antrag vorzeitig entlassen worden ist oder dem nach Absatz 2 Buchstabe a oder b gekündigt worden ist, diesen Unterschiedsbetrag zu erstatten. 2Gleiches gilt für Sonderbonusleistungen gemäß § 29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung), die das ausscheidende Mitglied in den letzten 10 Jahren erhalten hat. 3Die Fälligkeit dieser Zahlung wird von den Rheinischen Versorgungskassen bestimmt.

(5) In besonderen Fällen können die Rheinischen Versorgungskassen auf Antrag die Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das ausgeschiedene Mitglied oder ein Dritter verpflichtet, die Leistungen im Wege der Erstattung zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages auszugleichen.

(6) Die Wiederaufnahme der nach Absatz 1 oder 2 ausgeschiedenen Mitglieder kann von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 71, geändert am 8.12.1986 (GV. NW. 1987 S. 62), 5.5.1988 (GV. NW. S. 320), 27.4.1990 (GV. NW. S 403), 6.12.1991 (GV. NW.1992 S. 94), 18.5.1995 (GV. NW. S. 1185), 10.6.1997 (GV. NW. S. 320), 1.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 516 und S. 633), 1.6.1999 (GV. NRW. 2000 S. 20), 15.8.2002 (GV. NRW. S. 444), 23.5.2003 (GV. NRW. S. 304); 8.3.2004 (GV. NRW. S. 129); 15.10.2004 (GV. NRW. S. 580); 25.4.2005 (GV. NRW. S. 485); 14.5.2008 (GV. NRW. S. 546); 30.6.2010 (GV. NRW. S. 534); 19.11.2010 (GV. NRW. 2011 S. 3); 22.06.2011 (GV. NRW. S. 364); 18.11.2015 (GV. NRW. 2016 S. 152); 7.6.2016 (GV. NRW. S. 516); 18.04.2017 (GV. NRW. S. 509); 14.1.2019 (GV. NRW. S. 18); 25.11.2019 (GV. NRW. 2020 S. 64); 2.6.2020 (GV. NRW. S. 386); 29.11.2022 (GV. NRW. S. 1068).

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

nach dem Stand vom 30.9.1968; vgl. Art. 1, 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972/26. 1. 1973 - GV. NW 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 4

vgl. Fußnote zu § 1.

Fn 5

SGV. NW. 2022 - Bek. v. 14. 3. 1974.

Fn 6

§ 56 (alt § 54) Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.