Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Personen des öffentlichen Rechts eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Umfang der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf die aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts über.

(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Personen des öffentlichen Rechts eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf die jeweils aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts über, soweit diese Beamtinnen/Beamte übernimmt. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/der Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.

(3) 1Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts,

b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mehreren den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts

zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue juristische Person des öffentlichen Rechts.

(4) 1Wird ein Mitglied in eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus den Rheinischen Versorgungskassen aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue juristische Person des öffentlichen Rechts zu dem gleichen Zeitpunkt den Rheinischen Versorgungskassen mit ihren übrigen Beamtinnen/Beamten bei, so gehen hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger die Rechte und Pflichten auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, gilt § 12 Abs. 3 und 5.

(5) 1Wird eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts einem Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der Rheinischen Versorgungskassen auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger entsprechend.

(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamtinnen/Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamtinnen/Beamte einer den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörenden juristischen Person des öffentlichen Rechts von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß.

(7) Bei der Auflösung einer den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden juristischen Person des öffentlichen Rechts finden entsprechend Anwendung

a) Absatz 1, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf ein oder mehrere Mitglieder,

b) Absatz 4 Satz 2 und 3, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts

übergehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 71, geändert am 8.12.1986 (GV. NW. 1987 S. 62), 5.5.1988 (GV. NW. S. 320), 27.4.1990 (GV. NW. S 403), 6.12.1991 (GV. NW.1992 S. 94), 18.5.1995 (GV. NW. S. 1185), 10.6.1997 (GV. NW. S. 320), 1.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 516 und S. 633), 1.6.1999 (GV. NRW. 2000 S. 20), 15.8.2002 (GV. NRW. S. 444), 23.5.2003 (GV. NRW. S. 304); 8.3.2004 (GV. NRW. S. 129); 15.10.2004 (GV. NRW. S. 580); 25.4.2005 (GV. NRW. S. 485); 14.5.2008 (GV. NRW. S. 546); 30.6.2010 (GV. NRW. S. 534); 19.11.2010 (GV. NRW. 2011 S. 3); 22.06.2011 (GV. NRW. S. 364); 18.11.2015 (GV. NRW. 2016 S. 152); 7.6.2016 (GV. NRW. S. 516); 18.04.2017 (GV. NRW. S. 509); 14.1.2019 (GV. NRW. S. 18); 25.11.2019 (GV. NRW. 2020 S. 64); 2.6.2020 (GV. NRW. S. 386); 29.11.2022 (GV. NRW. S. 1068).

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

nach dem Stand vom 30.9.1968; vgl. Art. 1, 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972/26. 1. 1973 - GV. NW 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 4

vgl. Fußnote zu § 1.

Fn 5

SGV. NW. 2022 - Bek. v. 14. 3. 1974.

Fn 6

§ 56 (alt § 54) Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.