Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
![]() | 14 / 58 | ![]() |
§ 13
Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine
oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Personen
des öffentlichen Rechts eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft im Umfang der übernommenen Beamtinnen/Beamten und
Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf die aufnehmende juristische
Person des öffentlichen Rechts über.
(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere den
Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Personen des öffentlichen
Rechts eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf
die jeweils aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts über, soweit
diese Beamtinnen/Beamte übernimmt. 2Hinsichtlich
der Versorgungsempfängerinnen/der Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit,
als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.
(3) 1Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen juristischen
Person des öffentlichen Rechts,
b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mehreren den Rheinischen
Versorgungskassen angehörenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt
in diesen Fällen die neue juristische Person des öffentlichen Rechts.
(4) 1Wird ein Mitglied in eine den Rheinischen Versorgungskassen
nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder
mit einer solchen zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts
zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten
und Pflichten aus den Rheinischen Versorgungskassen aus. 2Tritt die
aufnehmende oder die neue juristische Person des öffentlichen Rechts zu dem
gleichen Zeitpunkt den Rheinischen Versorgungskassen mit ihren übrigen
Beamtinnen/Beamten bei, so gehen hinsichtlich der übernommenen
Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger die
Rechte und Pflichten auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der
Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit nach
Satz 2 kein Gebrauch gemacht, gilt § 12 Abs. 3 und 5.
(5) 1Wird eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht
angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts einem Mitglied
eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der Rheinischen
Versorgungskassen auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei
teilweiser Eingliederung in eine den Rheinischen Versorgungskassen angehörende
juristische Person des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 hinsichtlich der
übernommenen Beamtinnen/Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der
Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger entsprechend.
(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne
Beamtinnen/Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied der Rheinischen
Versorgungskassen übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamtinnen/Beamte
einer den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörenden juristischen Person
des öffentlichen Rechts von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2
sinngemäß.
(7) Bei der Auflösung einer den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden
juristischen Person des öffentlichen Rechts finden entsprechend Anwendung
a) Absatz 1, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/
Versorgungsempfänger auf ein oder mehrere Mitglieder,
b) Absatz 4 Satz 2 und 3, soweit Beamtinnen/Beamte und
Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf eine den Rheinischen Versorgungskassen
nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts
übergehen.
GV. NW. 1986 S. 71, geändert am 8.12.1986 (GV. NW. 1987 S. 62), 5.5.1988 (GV. NW. S. 320), 27.4.1990 (GV. NW. S 403), 6.12.1991 (GV. NW.1992 S. 94), 18.5.1995 (GV. NW. S. 1185), 10.6.1997 (GV. NW. S. 320), 1.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 516 und S. 633), 1.6.1999 (GV. NRW. 2000 S. 20), 15.8.2002 (GV. NRW. S. 444), 23.5.2003 (GV. NRW. S. 304); 8.3.2004 (GV. NRW. S. 129); 15.10.2004 (GV. NRW. S. 580); 25.4.2005 (GV. NRW. S. 485); 14.5.2008 (GV. NRW. S. 546); 30.6.2010 (GV. NRW. S. 534); 19.11.2010 (GV. NRW. 2011 S. 3); 22.06.2011 (GV. NRW. S. 364); 18.11.2015 (GV. NRW. 2016 S. 152); 7.6.2016 (GV. NRW. S. 516); 18.04.2017 (GV. NRW. S. 509); 14.1.2019 (GV. NRW. S. 18); 25.11.2019 (GV. NRW. 2020 S. 64); 2.6.2020 (GV. NRW. S. 386); 29.11.2022 (GV. NRW. S. 1068). |
|
SGV. NW. 2022. |
|
nach dem Stand vom 30.9.1968; vgl. Art. 1, 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972/26. 1. 1973 - GV. NW 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. |
|
vgl. Fußnote zu § 1. |
|
SGV. NW. 2022 - Bek. v. 14. 3. 1974. |
|
§ 56 (alt § 54) Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |