Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 1
Zusammensetzung und Aufgabenstellung
(1) Das LWL-Landesjugendamt Westfalen besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuß und der Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen.
(2) Das LWL-Landesjugendamt Westfalen soll Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiete der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (im folgenden: Jugendhilfe) im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe sein.
(3) Das LWL-Landesjugendamt Westfalen führt nach Maßgabe
- des SGB VIII und der hierzu erlassenen Ausführungsgesetze in den jeweils gültigen Fassungen,
- des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG),
- dieser Satzung
alle Aufgaben des Landschaftsverbandes im Bereich der Jugendhilfe aus. Insbesondere ist es zuständig für
1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII,
2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Hilfen zur Erziehung,
3. die Anregung oder Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4. Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5. die Beratung des Jugendamtes bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach den §§ 32-34 SGB VIII, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45-48 SGB VIII), gemäß § 15 Abs. 1 AG-KJHG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung,
7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9. Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VIII (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), soweit es sich nicht um die Weitergewährung einer Hilfe handelt,
10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54 SGB VIII),
11. (gestrichen),
12. die Adoptionsvermittlung gemäß § 2 AdVermiG als Zentrale Adoptionsstelle.
2. Landesjugendhilfeausschuß
GV. NW. 1991 S. 434; geändert durch SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. v. 22.11.2012 (GV. NRW. S. 667), in Kraft getreten am 20. Dezember 2012; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014. |
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SGV. NW. 216. |
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SGV. NW. 2022. |
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GV. NRW. ausgegeben am 4.12.1991. |
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In Überschrift und Text "Landesjugendamt Westfalen-Lippe" geändert in "LWL-Landesjugendamt Westfalen" durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007. |