Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

2 / 11

§ 2
Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich anregend, fördernd und ggf. beschließend mit allen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er hat Beschlußrecht im Rahmen dieser Satzung, der von der Landschaftsversammlung bereitgestellten Mittel und der von ihr gefaßten Beschlüsse zu den genannten Jugendhilfeaufgaben. Der Landesjugendhilfeausschuß soll in Fragen der Jugendhilfe vor jeder Beschlußfassung der Landschaftsversammlung gehört werden und hat das Recht, Anträge an sie zu stellen.

(2) Der Landesjugendhilfeausschuß beschließt in folgenden Angelegenheiten:

1. Verwendung der vom Landschaftsverband, Land und Bund für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel.

Bei der Beschlußfassung über Landes- und Bundesmittel ist der Landesjugendhilfeausschuß an die von der zuständigen obersten Landesjugendbehörde bzw. der zuständigen Bundesbehörde erlassenen Richtlinien und Weisungen gebunden.

Der Landesjugendhilfeausschuß kann die Entscheidung für bestimmte Zuschüsse und Darlehen oder bis zu einer bestimmten Bewilligungssumme auf die Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen übertragen und das Verfahren darüber näher regeln.

2. Öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe.

3. Richtlinien und Grundsätzefür die Wahrnehmung der Aufgaben des LWL-Landesjugendamtes Westfalen und seiner Einrichtungen.

4. Empfehlungen für die Tätigkeit der Jugendämter und Träger der freien Jugendhilfe und für deren Zusammenarbeit untereinander.

5. Empfehlungen für die Bildung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII.

(3) Der Landesjugendhilfeausschuß hat beratende Befugnis insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1. Bestellung des Leiters des LWL-Landesjugendamtes Westfalen;

2. Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses, die von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen sind;

3. Aufstellung des Stellenplans der Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen und der von ihr betreuten Jugendhilfe-Einrichtungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe;

4. Aufstellung des Jugendhilfeetats des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe;

5. Abgrenzung der Aufgaben des LWL-Landesjugendamtes Westfalen von denen anderer Stellen der Verwaltung;

6. Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen, bei denen er beteiligt ist;

7. Belange von Einrichtungen der Jugendhilfe in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 434; geändert durch  SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. v. 22.11.2012 (GV. NRW. S. 667), in Kraft getreten am 20. Dezember 2012; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.

Fn 2

SGV. NW. 216.

Fn 3

SGV. NW. 2022.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 4.12.1991.

Fn 5

In Überschrift und Text "Landesjugendamt Westfalen-Lippe" geändert in "LWL-Landesjugendamt Westfalen" durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007.