Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
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§ 4
Beratende Mitglieder
(1) Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind gemäß § 12 AG-KJHG
1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung,
2. die Leiterin/der Leiter der Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen oder deren Stellvertretung,
3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird,
4. eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Justizverwaltung bestellt wird,
5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird,
6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der vom Präsidenten des Landesarbeitsamtes bestellt wird,
7. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Katholischen und der Evangelischen Kirche und der Jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von den zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften bestellt,
8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesintegrationsrates, die/der durch dieses Gremium gewählt wird,
9. eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Landeselternbeirat, die/der durch dieses Gremium gewählt wird.
(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nummern 3 bis 9 ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.
(3) Fraktionen, die im Landesjugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für den Landesjugendhilfeausschuss ein Mitglied der Landschaftsversammlung oder eine sachkundige Bürgerin/einen sachkundigen Bürger, welche(r) der Landschaftsversammlung angehören kann, zu benennen. Das benannte Mitglied der Landschaftsversammlung oder die/der benannte sachkundige Bürger/in wird von der Landschaftsversammlung zum Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
GV. NW. 1991 S. 434; geändert durch SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. v. 22.11.2012 (GV. NRW. S. 667), in Kraft getreten am 20. Dezember 2012; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014. |
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SGV. NW. 216. |
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SGV. NW. 2022. |
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GV. NRW. ausgegeben am 4.12.1991. |
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In Überschrift und Text "Landesjugendamt Westfalen-Lippe" geändert in "LWL-Landesjugendamt Westfalen" durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007. |