Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Ende der Mitgliedschaft, Ersatzmitglieder
(1) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuß endet grundsätzlich mit der Wahlzeit der Landschaftsversammlung. Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter üben jedoch ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus.
(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen:
1. durch Verlust der Wählbarkeit in einer örtlichen Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,
2. durch Verlust des Wahlrechts infolge Richterspruchs,
3. durch Verlust oder Einschränkung der Geschäftsfähigkeit,
4. durch Niederlegung des Mandates,
5. bei den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 durch Ausscheiden aus der Landschaftsversammlung,
6. bei den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 durch Ausscheiden aus dem örtlichen Jugendhilfeausschuß.
7. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 1 Nummern 3 bis 9, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.
(3) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied (Stellvertreterin/Stellvertreter) aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertreterin/Ersatzstellvertreter) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag der Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (Stellvertreterin/Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, zu wählen oder zu ernennen. Die Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (Stellvertreterin/Stellvertreter) vorgeschlagen hatte, ist - wenn der Vorschlag auf einem einstimmigen Votum eines Zusammenschlusses vorschlagsberechtigter Träger der freien Jugendhilfe beruhte - dieser Zusammenschluß, in anderen Fällen der jeweilige Träger unmittelbar, der das ausgeschiedene Mitglied benannt hatte. Bis zur Wahl oder Ernennung werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.
GV. NW. 1991 S. 434; geändert durch SatzÄnd. v. 16.12.2004 (GV. NRW. 2005 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. Dezember 2004; SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. v. 22.11.2012 (GV. NRW. S. 667), in Kraft getreten am 20. Dezember 2012; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014. |
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SGV. NW. 216. |
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SGV. NW. 2022. |
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GV. NRW. ausgegeben am 4.12.1991. |
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In Überschrift und Text "Landesjugendamt Westfalen-Lippe" geändert in "LWL-Landesjugendamt Westfalen" durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten am 14. März 2007. |