Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 16
Gewinnverwendung

Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn er in einem Bereich erzielt wurde, der nicht nach dem KHG gefördert wird und Kapitalausstattung und Finanzlage der Klinik die Entnahme gestatten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 194.

Fn2

SGV. NW. 2022.