Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16
Informationen der Öffentlichkeit

(1) Die Ombudsstelle unterhält eine Website, auf der mindestens diese Verordnung, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, ein Antragsformular nach § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie klare und verständliche Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit sowie zur Erreichbarkeit, barrierefrei veröffentlicht werden.

(2) Die Ombudsstelle veröffentlicht zusätzlich die Kontaktdaten der Überwachungsstelle nach § 6, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln können.

Abschnitt 5

Übergangs- und Schlussbestimmungen, Umsetzungsfristen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 262).