Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 13
Noten
(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte,
gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderrungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte,
vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte,
befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte,
ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte,
mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte,
ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
(2) Sofern Einzelnoten rechnerisch zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 bis 18,00 Punkte:
sehr gut,
11,50 bis 13,99 Punkte:
gut,
9,00 bis 11,49 Punkte:
vollbefriedigend,
6,50 bis 8,99 Punkte:
befriedigend,
4,00 bis 6,49 Punkte:
ausreichend,
1,50 bis 3,99 Punkte:
mangelhaft,
0 bis 1,49 Punkte:
ungenügend.
Abschnitt 3
Verkürzter Vorbereitungsdienst
In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305). |