Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Fachlehrgang

(1) Der Fachlehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Der Fachlehrgang soll den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern die theoretischen Kenntnisse vermitteln, die für eine Tätigkeit in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich sind, aber in der Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten nicht oder nicht in der erforderlichen Tiefe vermittelt werden. Ferner soll er vorhandene Kenntnisse ergänzen, festigen und vertiefen.

(2) Die Lehrgangsleitung erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich, insbesondere

1. Zivilprozessrecht,

2. Zwangsvollstreckungsrecht,

3. Familienrecht,

4. Kostenrecht,

5. Strafrecht,

6. Nachlassrecht,

7. Insolvenzrecht,

8. Grundbuchrecht,

9. Handelsrecht und Registerrecht

10. Verwaltungssachen und

11. Beamtenrecht, Arbeitsrecht und Personalvertretungsrecht.

(3) Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber gestärkt wird. Die anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Insgesamt sind regelmäßig 600 Stunden Unterricht zu erteilen. Zur Prüfungsvorbereitung und Schulung im Umgang mit Datenverarbeitungsprogrammen können gesonderte Veranstaltungen vorgesehen werden. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Während des Fachlehrgangs sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten, mit den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten zu fertigen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).