Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 32
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 25 findet Anwendung.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sollen die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 29 Absatz 2) berücksichtigt werden.

(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ablegung der Prüfung oder der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht im Prüfungstermin getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe maßgebend.

(4) Abweichend von Absatz 2 dauert im Fall der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach Abschnitt 3 der weitere Vorbereitungsdienst bis zum Ende des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Lehrgangs beim Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen. An diesem Lehrgang hat die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber während des weiteren Vorbereitungsdienstes teilzunehmen. Die Art der ergänzenden Ausbildung bis zum Beginn des Lehrgangs regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(5) Wird das endgültige Nichtbestehen der Prüfung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe festgestellt, prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, ob die Beamtin oder der Beamte gemäß § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).