Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

34 / 46

§ 34
Beförderungsvoraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes qualifizieren.

(2) Das Auswahlverfahren ist auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchzuführen. Die Eignung und Befähigung bemisst sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes verbunden ist. Die nähere Ausgestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(3) Für zugelassene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes findet diese Ausbildungsordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. an die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Qualifizierung mit einer Dauer von zwei Jahren, dabei kann die Beschäftigungszeit in der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes bis zur Dauer von drei Monaten auf die Qualifizierung angerechnet werden;

2. für die Qualifizierung gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend;

3. nach erfolgreicher Qualifizierung ist eine Prüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes entspricht, dabei verfolgt die Qualifizierung das Ziel, am Ende der Ausbildung alle Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erfüllen zu können, wobei § 5 entsprechend gilt;

4. bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes werden die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge des bisherigen Amtes beibehalten und

5. wer die Prüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes.

Abschnitt 6

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1:

Verkürzte Qualifizierung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).