Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 36
Eignungslehrgang und Fachlehrgang

(1) Die Qualifizierung untergliedert sich in Eignungslehrgang und Fachlehrgang.

(2) Der Eignungslehrgang und der sich anschließende Fachlehrgang dauern zusammen neun Monate.

(3) Der siebenmonatige Eignungslehrgang gliedert sich wie folgt:

1. zwei Monate Fachtheorie, die durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird, und

2. fünf Monate fachpraktische Einweisung in die Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes.

(4) Der zweimonatige Fachlehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

(5) Den Beamtinnen und Beamten soll während der Fachtheorie und des Fachlehrgangs Erholungsurlaub nicht gewährt werden.

(6) Während des Eignungslehrgangs und im Fachlehrgang ist Unterricht in allen Rechtsgebieten und Sachgebieten zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich ist. Hierzu gehören vor allem Grundzüge

1. der Gerichtsorganisation,

2. des Zivilprozessrechts,

3. des Zwangsvollstreckungsrechts,

4. des Familienrechts,

5. des Kostenrechts,

6. des Strafrechts,

7. des Nachlassrechts,

8. des Insolvenzrechts,

9. des Grundbuchrechts,

10. des Handelsrechts und Registerrechts,

11. der Verwaltungssachen,

12. des Staatsrechts, des Beamtenrechts, des Arbeitsrechts und des Personalvertretungsrechts sowie

13. der Informationstechnik und der Informationsverarbeitung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).