Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

41 / 46

§ 41
Dienstleistungsauftrag

Nach der schriftlichen Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Beamtinnen und Beamten, deren Wissen und Leistungsstand dies zulässt, im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Die ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).