Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 45
Anwendung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Diese Ausbildungsordnung findet auf Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgebildet werden, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Bewerbungsgesuche (§ 3) sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der Finanzgerichte oder der Landesarbeitsgerichte, in deren oder dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird, zu richten;

2. § 6 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt für Verwaltungsangestellte und Regierungsangestellte entsprechend;

3. die Entscheidung nach § 6 Absatz 4 beziehungsweise § 16 Absatz 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, des Finanzgerichts oder des Landesarbeitsgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und

4. an die Stelle des in § 23 Absatz 1 Nummer 2 genannten Aufgabenschwerpunkts tritt ein Aufgabenschwerpunkt aus der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird, hierzu kann abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 die jeweilige Fachgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen die schriftliche Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungsvorschlags erstellen.

(2) Soweit der Vorbereitungsdienst nicht im Sinne des Abschnitts 3 dieser Verordnung verkürzt ist, gliedert er sich für die Anwärterinnen und Anwärter, die für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes in den genannten Fachgerichtsbarkeiten ausgebildet werden, im dritten, fünften und siebten Abschnitt (§ 7 Nummer 3, 5 und 7) wie folgt:

1. dritter Abschnitt:

 Fachpraxis I

 zwei Monate fachpraktische Ausbildung beim Amtsgericht,

 ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird,

2. fünfter Abschnitt:

 Fachpraxis II

 fünf Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht,

 ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird und

3. siebter Abschnitt:

 Fachpraxis III

 drei Monate fachpraktische Ausbildung bei Amtsgericht und Landgericht,

 ein Monat fachpraktische Ausbildung bei einem Gericht der Fachgerichtsbarkeit, für die ausgebildet wird.

Im Einzelfall können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums Abweichungen bestimmt werden.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der praktischen Ausbildung bei ihrer Fachgerichtsbarkeit weiter an dem Begleitunterricht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 10) teil.

Abschnitt 8

Regelungen für Menschen mit Behinderungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).