Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 50

§ 5
Gliederung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.

(2) Im Betriebshaushaltsplan sind mindestens gesondert auszuweisen:

1. Erträge,

2. als Aufwendungen

a) Personalaufwendungen,

b) Sachaufwendungen,

c) Abschreibungen, Steuern und sonstige Aufwendungen und

3. Ergebnis Betriebshaushalt.

Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.

(3) Der Finanzplan ist nach dem jeweils für die Rundfunkanstalten festgelegten Schema zu gliedern. Es sind mindestens gesondert auszuweisen:

1. als Mittelaufbringung

a) Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan,

b) Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,

c) Darlehensrückflüsse,

d) Zuführungen zur Rückstellung für die Alters– und Hinterbliebenenversorgung,

e) Abnahme des Programmvermögens,

f) Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen),

g) Entnahmen aus Sonderrücklagen,

h) Entnahmen aus Deckungsstock,

2. als Mittelverwendung,

a) Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Betriebshaushaltsplan,

b) Investitionen in das Sachanlagevermögen,

c) Darlehensgewährungen,

d) Auflösungen der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

e) Zunahme des Programmvermögens,

f) Zuführungen zu Sonderrücklagen,

g) Zuführungen zum Deckungsstock und

3. Ergebnis Finanzrechnung.

Die einzelnen Positionen sind in dem Einzelplan der Mittelaufbringung und in dem Einzelplan der Mittelverwendung zusammenzufassen.

(4) Die Einzelpläne können in Kapitel eingeteilt werden, die im Betriebshaushaltsplan nach Kostenstellen, Ertrags- und Aufwandsarten oder nach der Programmentstehung gegliedert werden. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.