Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Anlagen des Haushaltsplans

Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

1. der Vorbericht,

2. der Stellenplan,

3. der Programmproduktionsplan und der Programmbeschaffungsplan sowie

4. der Investitionsplan einschließlich einer Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.