Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Stellenplan

(1) Zur Ermittlung der Personalaufwendung im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.

(2) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der festangestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Personen auszuweisen.

(3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf.

(4) Schließt der WDR im Rahmen einer Federführung Arbeitsverträge mit Personen ab, die für eine nicht in den WDR integrierte Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, dann können die hierfür erforderlichen Stellen außerhalb des WDR-Haushaltsplans geführt werden.

(5) Einzelheiten der Stellenplanung sind im Stellenplan ausgewiesen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.