Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Programmproduktionsplan und Programmbeschaffungsplan

(1) Zur Ermittlung der unmittelbaren Sachaufwendungen für die Hörfunk- und Fernsehprogramme im Haushaltsjahr sind ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktionen und ein Programmbeschaffungsplan aufzustellen.

(2) In diesen Plänen ist, ausgehend vom Sendebedarf im Haushaltsjahr, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entnahmen und Zugänge vom beziehungsweise zum Programmvorratsvermögen der für das Haushaltsjahr entstehende Programmbedarf zu ermitteln. Dieser Bedarf kann durch Eigenproduktionen oder Programmbeschaffungen von Dritten gedeckt werden.

(3) Der Anteil der Eigenproduktion ist nach den vorhandenen Kapazitäten einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der Programmdirektionen und der Direktion Produktion und Technik festzulegen. Die hiernach im Haushaltsjahr herzustellenden Eigenproduktionen sind in einem Eigenproduktionsplan darzustellen.

(4) Der Anteil des Programmbedarfs für das Haushaltsjahr, der durch Beschaffung von Dritten erfüllt werden muss, ist in einem Programmbeschaffungsplan darzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.