Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Die Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschafter des WDR nach § 29 Absatz 1 haben der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor begründete Voranschläge für die in ihrem Bereich im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden Erträge und Aufwendungen vorzulegen. Den Zeitpunkt der Vorlage und die Form der Voranschläge bestimmt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor.

(2) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor prüft die Voranschläge und kann sie, soweit erforderlich, ändern. Den betroffenen Mittelbewirtschafterinnen und -bewirtschaftern ist hiervon Kenntnis zu geben. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor bereitet für die Intendantin oder den Intendanten den Entwurf des Haushaltsplans vor.

(3) Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans möglichst bis zum 1. Oktober in dem Jahr vor Beginn des Haushaltsjahres zu. Gleichzeitig gibt sie oder er ihn dem Rundfunkrat zur Kenntnis.

(4) Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans sind die Abschnitte 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.