Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan kann nur durch einen Nachtragshaushaltsplan geändert werden. Der Nachtragshaushaltsplan ist spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres festzustellen.

(2) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen im Betriebshaushaltsplan sowie der Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung im Finanzplan enthalten.

(3) Auf einen Nachtragshaushaltsplan sind die Abschnitte 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3

Grundsätze für die Veranschlagung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.