Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und Mittelverwendung sind in der im Haushaltsjahr zu erwartenden Höhe zu veranschlagen.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind in voller Höhe getrennt voneinander zu veranschlagen (Bruttoveranschlagung). Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, sie sind zu erläutern.

(3) Die Erträge und Aufwendungen sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu veranschlagen.

(4) Abweichend von dem Regelfall der Nichtveranschlagung des Verbrauchs von Rückstellungen kann in Ausnahmefällen der Verbrauch von Rückstellungen im Betriebshaushaltsplan als Ertrag veranschlagt werden, wenn diese aus Gründen der Haushaltsklarheit geboten erscheint.

(5) Die Aufwendungen, die Positionen der Mittelverwendung und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach Einzelzwecken getrennt, die Erträge und die Positionen der Mittelaufbringung nach ihrem Entstehungsgrund zu veranschlagen.

(6) Im Investitionsplan nach § 12 sind die einzelnen Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Für nicht vorhersehbare oder geringfügige Beschaffungen können Sammelansätze vorgesehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.