Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16
Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst dann veranschlagt werden, wenn Konzepte und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung, die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan sowie die Folgekosten (Unterhaltungs- und Personalkosten) ersichtlich sind.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und wenn aus einer späteren Veranschlagung dem WDR ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist zu begründen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.